§ 13 g RDG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 13 g RDG Umgang mit Fremdgeldern

§ 13 g Umgang mit Fremdgeldern

RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.