§ 131 d KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.

§ 131 d KostO Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 131 d Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

KostO ( Kostenordnung )

1Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 3 der Grundbuchordnung und § 89 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung) wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird. 2Wird die Rüge zurückgenommen, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird keine Gebühr erhoben. 3§ 131 Abs. 5 gilt entsprechend.