§ 131 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.

§ 131 KostO Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen anderer Behörden oder Dienststellen

§ 131 Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen anderer Behörden oder Dienststellen

KostO ( Kostenordnung )

(1) Für das Verfahren über die Beschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, 1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung die volle Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 800 Euro, 2. in den Fällen, in denen die Beschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 500 Euro erhoben. (2) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, 1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung das Eineinhalbfache der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Euro, 2. in den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, drei Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 750 Euro erhoben. (3) Im Übrigen ist das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei. (4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen. (5) 1Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist das Beschwerdeverfahren in jedem Fall gebührenfrei. 2Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren. (6)