(1) 1Der Gesellschaftsvertrag kann die Bildung von Teilgesellschaftsvermögen vorsehen. 2Die Teilgesellschaftsvermögen sind haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennt. 3Im Verhältnis der Anleger untereinander wird jedes Teilgesellschaftsvermögen als eigenständiges Gesellschaftsvermögen behandelt. 4Die Rechte von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf ein Teilgesellschaftsvermögen, insbesondere auf dessen Bildung, Verwaltung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilgesellschaftsvermögens. 5Für die auf das einzelne Teilgesellschaftsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilgesellschaftsvermögen. 6Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung gilt auch für den Fall der Insolvenz der offenen Investmentkommanditgesellschaft und die Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens. (2) 1Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. 2Die Anlagebedingungen eines Teilgesellschaftsvermögens und deren wesentliche Änderungen sind der Bundesanstalt nach Maßgabe von § 273 vorzulegen. (3) 1Die Kosten für die Auflegung neuer Teilgesellschaftsvermögen dürfen nur zulasten der Anteilspreise der neuen Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung gestellt werden. 2Der Wert des Anteils ist für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu errechnen. (4) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Verwahrstelle zu benennen. (5) 1Die persönlich haftenden Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten sämtlicher Teilgesellschaftsvermögen. 2Die Kommanditisten haften gemäß den §§