(1) Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars diesem selbst zu, so finden die folgenden Vorschriften des Ersten Teils keine Anwendung: §§ 11 und 13 (Allgemeine Vorschriften über Kostenbefreiungen, Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner), § 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde), § 15 (Nachforderung), § 16 Abs. 2 (Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten), § 17 Abs. 4 (Verzinsung), § 31 (Festsetzung des Geschäftswerts), § 136 Abs. 5 (Dokumentenpauschale bei zur Verfügung gestellten Entwürfen), § 137 Abs. 1 Nr. 8, § 139 (Rechnungsgebühren). (2)
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