§ 15 b RDG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 15 b RDG Betrieb ohne Registrierung

§ 15 b Betrieb ohne Registrierung

RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.