§ 158 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 5 Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

§ 158 KAGB Jahresbericht

§ 158 Jahresbericht

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

1Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist § 135 anzuwenden. 2Zusätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften die in § 101 Absatz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 die in § 148 Absatz 2 genannten Angaben im Anhang zu machen.