§ 160 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 5 Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

§ 160 KAGB Offenlegung und Vorlage von Berichten

§ 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264 a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1 b, 2 a, 2 b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1 und 4 und die §§ 335 bis 335 b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt angegeben sind. (3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt. (4) weggefallen