§ 163 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Dritter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 163 KostO Übergangsvorschrift zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

§ 163 Übergangsvorschrift zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

KostO ( Kostenordnung )

Für die Beschwerde und die Erinnerung finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die Kosten vor dem 1. Juli 2004 angesetzt oder die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.