§ 165 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Dritter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 165 KostO Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

§ 165 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

KostO ( Kostenordnung )

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.