§ 17 a FinVermV
Stand: 17.04.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, BGBl. I Nr. 103
Abschnitt 4 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

§ 17 a FinVermV Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34 h der Gewerbeordnung

§ 17 a Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34 h der Gewerbeordnung

FinVermV ( Finanzanlagenvermittlungsverordnung )

(1) 1Der Gewerbetreibende nach § 34 h der Gewerbeordnung hat im Fall des § 34 h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung, die er im Zusammenhang mit der Beratung über Finanzanlagen von Dritten annimmt oder an Dritte gewährt, vor Abschluss des Geschäfts in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise dem Anleger offenzulegen. 2Soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, sind die Art und Weise seiner Berechnung offenzulegen. 3Im Rahmen der Offenlegung hat der Gewerbetreibende darauf hinzuweisen, dass Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung keinen Aufschluss über die Eignung der Finanzanlage für den Anleger geben. (2)