§ 172 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
FÜNFTER TEIL Rechnungslegung. Gewinnverwendung
DRITTER ABSCHNITT Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
Erster Unterabschnitt Feststellung des Jahresabschlusses

§ 172 AktienG Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

§ 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

AktienG ( Aktiengesetz )

1Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. 2Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.