§ 188 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
Unterabschnitt 3 Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen

§ 188 KAGB Kosten der Verschmelzung

§ 188 Kosten der Verschmelzung

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.