§ 206 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
SECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
ZWEITER ABSCHNITT Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Dritter Unterabschnitt Genehmigtes Kapital

§ 206 AktienG Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft

§ 206 Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft

AktienG ( Aktiengesetz )

1Sind vor Eintragung der Gesellschaft Verträge geschlossen worden, nach denen auf das genehmigte Kapital eine Sacheinlage zu leisten ist, so muß die Satzung die Festsetzungen enthalten, die für eine Ausgabe gegen Sacheinlagen vorgeschrieben sind. 2Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37 a, 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die Gründung der Gesellschaft. 3An die Stelle der Gründer tritt der Vorstand und an die Stelle der Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft die Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals.