§ 21 FinVermV
Stand: 17.04.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, BGBl. I Nr. 103
Abschnitt 5 Sonstige Pflichten

§ 21 FinVermV Anzeigepflicht

§ 21 Anzeigepflicht

FinVermV ( Finanzanlagenvermittlungsverordnung )

1Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34 f Absatz 1 oder § 34 h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.2Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. 3In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben: 1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname, 2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, 3. der Geburtstag und -ort sowie 4. die Anschrift.