§ 22 FinVermV
Stand: 17.04.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, BGBl. I Nr. 103
Abschnitt 5 Sonstige Pflichten

§ 22 FinVermV Aufzeichnungspflicht

§ 22 Aufzeichnungspflicht

FinVermV ( Finanzanlagenvermittlungsverordnung )

(1) 1Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrags an nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. 2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. (2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein 1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Anlegers, 1 a. sofern der Gewerbetreibende regelmäßige Eignungsbeurteilungen vornimmt, die Vereinbarungen mit dem Anleger, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen der Gewerbetreibende Anlagevermittlung oder Anlageberatung für den Anleger erbringt. Hinsichtlich der Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht ist Artikel 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend anzuwenden, 1 b. der Nachweis, dass die in § 11 a Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen wurden, 1 c. der Nachweis, dass die in § 11 a Absatz 2 genannte Mitteilung über Interessenkonflikte rechtzeitig und vollständig erfolgt ist, 1 d. der Nachweis, dass durch die Vergütung oder Bewertung keine Anreize im Sinne des § 11 a Absatz 3 geschaffen wurden,