§ 220 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 3 Sonstige Investmentvermögen

§ 220 KAGB Sonstige Investmentvermögen

§ 220 Sonstige Investmentvermögen

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

Auf die Verwaltung von Sonstigen Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 sind die Vorschriften der §§ 192 bis 205 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.