§ 240 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen

§ 240 KAGB Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften

§ 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn 1. sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, 2. die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, 3. das Darlehen ausreichend besichert ist und 4. bei einer Veräußerung der Beteiligung das Darlehen innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung zurückzuzahlen ist. (2)