§ 250 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen

§ 250 KAGB Sonderregeln für den Bewerter

§ 250 Sonderregeln für den Bewerter

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) § 216 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nur durch zwei externe Bewerter erfolgen darf, 2. der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln ist. (2)