§ 253 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
SIEBENTER TEIL Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderp...
ERSTER ABSCHNITT Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
Zweiter Unterabschnitt Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse

§ 253 AktienG Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns

§ 253 Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. 2Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grunde kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann. (2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.