§ 269 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 4 Geschlossene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 269 KAGB Mindestangaben im Verkaufsprospekt

§ 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Für den Verkaufsprospekt von geschlossenen Publikums-AIF gilt § 165 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 25 und 27 bis 40 und 42, Absatz 3 bis 5, 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 165 Absatz 2 Nummer 19 genannten Verweises auf die §§ 168 bis 170, 212, 216 und 217 der Verweis auf die §§ 271 und 272 tritt und die Regelungen, soweit sie sich auf Teilinvestmentvermögen beziehen, nicht anzuwenden sind. (2) Zusätzlich sind folgende Informationen in den Verkaufsprospekt aufzunehmen: 1. bei geschlossenen Publikums-AIF in Form der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft die Angabe, wie die Anteile übertragen werden können und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist; 2. gegebenenfalls in Bezug auf den Treuhandkommanditisten: a) Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz; b) Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit; c) seine wesentlichen Rechte und Pflichten; d) der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung; 3. bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 2 investieren, a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von ÖPP-Projektgesellschaften; b) die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die für den geschlossenen Publikums-AIF erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;