§ 27 VVG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Teil 1 Allgemeiner Teil
Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

§ 27 VVG Unerhebliche Gefahrerhöhung

§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.