§ 272 g KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 4 Geschlossene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 2 Geschlossene Master-Feeder-Strukturen

§ 272 g KAGB Abwicklung des geschlossenen Masterfonds

§ 272 g Abwicklung des geschlossenen Masterfonds

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Die Abwicklung eines inländischen geschlossenen Masterfonds darf frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem alle Anleger des Masterfonds und bei einem inländischen geschlossenen Feederfonds die Bundesanstalt über die verbindliche Entscheidung der Abwicklung informiert worden sind. (2)