§ 299 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 4 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 1 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Unterabschnitt 2 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den ...

§ 299 KAGB Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF

§ 299 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) 1Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht für Anteile oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF 1. den Verkaufsprospekt und alle Änderungen desselben auf der Internetseite der AIF-Verwaltungsgesellschaft; 2. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag und alle Änderungen derselben auf der Internetseite der AIF-Verwaltungsgesellschaft; Inhalt und Form des Jahresberichtes bestimmen sich im Übrigen nach den Artikeln 103 bis 107 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Der Jahres- und Halbjahresbericht eines Feederfonds muss zudem die Anforderungen entsprechend § Absatz erfüllen; der Jahresbericht eines geschlossenen Feederfonds muss die Anforderungen entsprechend § b Absatz erfüllen. Die Berichte nach § Absatz Satz 1 Nummer 3 und 4 sind dem Anleger auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind dem Anleger die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 auf Verlangen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.