§ 316 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
DRITTES BUCH Verbundene Unternehmen
ZWEITER TEIL Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
ZWEITER ABSCHNITT Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags

§ 316 AktienG Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag

§ 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag

AktienG ( Aktiengesetz )

§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.