§ 343 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 10 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
Abschnitt 2 Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 343 KAGB Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 343 Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) 1AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten im Sinne des § 20 ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nachzukommen. 2Sie haben vor Ablauf des 21. Juli 2014 die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 oder, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllen, die Registrierung nach § 44 zu beantragen. (2) 1EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 inländische Spezial-AIF im Sinne des § 54 verwalten, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den entsprechenden Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nachzukommen. 2Die Angaben gemäß § 54 sind unmittelbar nach Erteilung der Erlaubnis im Herkunftsmitgliedstaat, spätestens bis zum 31. Dezember 2014 der Bundesanstalt zu übermitteln. (3)