(1) 1Für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzesgilt § Absatz und entsprechend mit der Maßgabe, dass in § Absatz Satz 11 an die Stelle des Begriffs "Publikums-AIF" der Begriff "Spezial-AIF" tritt und ein Vertrieb an Privatanleger oder ein Erwerb der Anteile oder Aktien durch Privatanleger ab dem 22. Juli 2013 nicht mehr zulässig ist, soweit sich aus Satz 2 nichts anderes ergibt. Solange Anteile oder Aktien von Privatanlegern gehalten werden, gelten abweichend von § Absatz Satz 11 ab Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen die §§ , und des in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung entsprechend, sofern sie Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften mit zusätzlichen Risiken im Sinne des § des in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung betreffen; ein Vertrieb an oder ein Erwerb durch Privatanleger ist ausgeschlossen. Solange Anteile oder Aktien von Privatanlegern gehalten werden, gelten ferner die §§ , und , soweit sich diese Vorschriften auf Anleger beziehen, und die §§ , , und im Hinblick auf diejenigen Privatanleger, die noch Anteile oder Aktien halten.
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