§ 350 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 10 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
Abschnitt 2 Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 2 Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die of...

§ 350 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF

§ 350 Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) 1Für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzesgilt § Absatz und entsprechend mit der Maßgabe, dass in § Absatz Satz 11 an die Stelle des Begriffs "Publikums-AIF" der Begriff "Spezial-AIF" tritt und ein Vertrieb an Privatanleger oder ein Erwerb der Anteile oder Aktien durch Privatanleger ab dem 22. Juli 2013 nicht mehr zulässig ist, soweit sich aus Satz 2 nichts anderes ergibt. Solange Anteile oder Aktien von Privatanlegern gehalten werden, gelten abweichend von § Absatz Satz 11 ab Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen die §§ , und des in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung entsprechend, sofern sie Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften mit zusätzlichen Risiken im Sinne des § des in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung betreffen; ein Vertrieb an oder ein Erwerb durch Privatanleger ist ausgeschlossen. Solange Anteile oder Aktien von Privatanlegern gehalten werden, gelten ferner die §§ , und , soweit sich diese Vorschriften auf Anleger beziehen, und die §§ , , und im Hinblick auf diejenigen Privatanleger, die noch Anteile oder Aktien halten.