§ 358 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 10 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
Abschnitt 2 Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften

§ 358 KAGB Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1

§ 358 Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Für in Sammelverwahrung befindliche Inhaberanteilscheine und noch nicht fällige Gewinnanteilscheine kann eine Auslieferung einzelner Wertpapiere auf Grund der §§ 7 und 8 des Depotgesetzes nicht verlangt werden. (2) 1Inhaber von vor dem 1. Januar 2017 fällig gewordenen Gewinnanteilscheinen können die aus diesen resultierenden Zahlungsansprüche gegen Vorlage dieser Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle des betreffenden Sondervermögens geltend machen. 2Werden die Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle eingelöst, darf sie den Auszahlungsbetrag nur an ein inländisches Kreditinstitut zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher geführtes Konto leisten. 3Sofern ein Kreditinstitut die Gewinnanteilscheine zur Einlösung annimmt, darf es den Auszahlungsbetrag nur über ein für den Einreicher bei ihm im Inland geführtes Konto leisten. (3)