§ 43 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 3 Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

§ 43 KAGB Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren

§ 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46 b Absatz 1, 1 a und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46 f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.