(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. (2) 1Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbringt, gelten die §§
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