§ 7 MiLoG
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 1 Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns
Unterabschnitt 2 Mindestlohnkommission

§ 7 MiLoG Beratende Mitglieder

§ 7 Beratende Mitglieder

MiLoG ( Mindestlohngesetz )

(1) 1Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzlich je ein beratendes Mitglied aus Kreisen der Wissenschaft. 2Die Bundesregierung soll darauf hinwirken, dass die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Frau und einen Mann als beratendes Mitglied vorschlagen. 3Das beratende Mitglied soll in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen zu 1. einer Spitzenorganisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, 2. einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Gewerkschaft oder 3. einer Einrichtung, die von den in der Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Vereinigungen getragen wird. 4§ 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend. (2)