(1) 1Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzlich je ein beratendes Mitglied aus Kreisen der Wissenschaft. 2Die Bundesregierung soll darauf hinwirken, dass die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Frau und einen Mann als beratendes Mitglied vorschlagen. 3Das beratende Mitglied soll in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen zu 1. einer Spitzenorganisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, 2. einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Gewerkschaft oder 3. einer Einrichtung, die von den in der Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Vereinigungen getragen wird. 4§ 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend. (2)
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