(1) Für die Erteilung von Ablichtungen aus dem Grundbuch werden erhoben 1. für unbeglaubigte Ablichtungen eine Gebühr von 10 Euro; 2. für beglaubigte Ablichtungen eine Gebühr von 18 Euro. (2) Für die Erteilung von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch werden erhoben 1. für Ausdrucke eine Gebühr von 10 Euro; 2. für amtliche Ausdrucke eine Gebühr von 18 Euro. (3) Für die Ergänzung oder Bestätigung von Ablichtungen nach Absatz 1 und von Ausdrucken nach Absatz 2 wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 wird die Dokumentenpauschale nicht erhoben. (5) Für die Erteilung von Ablichtungen, Auskünften und Mitteilungen nach § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. (6)
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