§ 73 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
2. Grundbuchsachen

§ 73 KostO Ablichtungen und Ausdrucke

§ 73 Ablichtungen und Ausdrucke

KostO ( Kostenordnung )

(1) Für die Erteilung von Ablichtungen aus dem Grundbuch werden erhoben 1. für unbeglaubigte Ablichtungen eine Gebühr von 10 Euro; 2. für beglaubigte Ablichtungen eine Gebühr von 18 Euro. (2) Für die Erteilung von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch werden erhoben 1. für Ausdrucke eine Gebühr von 10 Euro; 2. für amtliche Ausdrucke eine Gebühr von 18 Euro. (3) Für die Ergänzung oder Bestätigung von Ablichtungen nach Absatz 1 und von Ausdrucken nach Absatz 2 wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 wird die Dokumentenpauschale nicht erhoben. (5) Für die Erteilung von Ablichtungen, Auskünften und Mitteilungen nach § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. (6)