§ 74 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 3 Verwahrstelle
Unterabschnitt 1 Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen

§ 74 KAGB Zahlung und Lieferung

§ 74 Zahlung und Lieferung

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Die Verwahrstelle hat folgende Geldbeträge auf einem für den inländischen OGAW eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen: 1. den Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des inländischen OGAW, 2. die anfallenden Erträge, 3. Entgelte für Wertpapier-Darlehen und 4. den Optionspreis, den ein Dritter für das ihm eingeräumte Optionsrecht zahlt, sowie 5. sonstige dem inländischen OGAW zustehende Geldbeträge. (2) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Verwahrstelle auf Weisung der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder eines Unternehmens, das die Aufgaben der OGAW-Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 wahrnimmt, folgende Tätigkeiten durch: 1. die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren oder sonstigen Vermögensgegenständen, die Leistung und Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte, Zahlungen von Transaktionskosten und sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des inländischen OGAW bedingter Verpflichtungen, 2. die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegenständen sowie die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger weiterer Lieferpflichten, 3. die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger. (3)