§ 81 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
3. Registersachen

§ 81 KostO Eintragungen in das Güterrechtsregister

§ 81 Eintragungen in das Güterrechtsregister

KostO ( Kostenordnung )

Für Eintragungen in das Güterrechtsregister wird die volle Gebühr erhoben.