§ 89 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
3. Registersachen

§ 89 KostO Ablichtungen und Ausdrucke

§ 89 Ablichtungen und Ausdrucke

KostO ( Kostenordnung )

(1) 1Für die Erteilung von Ablichtungen aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die elektronisch geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend. 2Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben 1. für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und 2. für eine beglaubigte Datei 10 Euro; die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben. (2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben. (3) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend.