§ 90 VVG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Teil 1 Allgemeiner Teil
Kapitel 2 Schadensversicherung
Abschnitt 2 Sachversicherung

§ 90 VVG Erweiterter Aufwendungsersatz

§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.