§ 93 a KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

§ 93 a KostO Verfahrenspflegschaft

§ 93 a Verfahrenspflegschaft

KostO ( Kostenordnung )

(1) 1Die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung sind Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. 2Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei. (2) Die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 können von dem Betroffenen nach Maßgabe des § 1836 c des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden.