§ 96 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 4 Offene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 96 KAGB Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung

§ 96 Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) 1Die Anteile an einem Sondervermögen können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 nach verschiedenen Ausgestaltungsmerkmalen, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilswertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterteilt werden (Anteilklassen). 2Anteile einer Anteilklasse haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. 3Die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sondervermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. 4Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen. (2)