§ 99 VVG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Teil 1 Allgemeiner Teil
Kapitel 2 Schadensversicherung
Abschnitt 2 Sachversicherung

§ 99 VVG Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts

§ 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.