BFH - Urteil vom 11.08.1993
II R 14/90
Normen:
ErbStG § 20 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2518
BB 1994, 205
BStBl II 1994, 116
ErbPrax 1994, 54
ZEV 1994, 62

BFH - Urteil vom 11.08.1993 (II R 14/90) - DRsp Nr. 1994/1739

BFH, Urteil vom 11.08.1993 - Aktenzeichen II R 14/90

DRsp Nr. 1994/1739

»1. Der (möglicherweise) haftungsbegründende Gewahrsam am Vermögen des Erblassers i. S. d. § 20 Abs. 6 ErbStG endet mit der Übertragung des Vermögens auf den berechtigten Erben. 2. Diese Folge tritt auch ein, wenn der Gewahrsam auf einen vom Erben Bevollmächtigten übertragen wird. 3. Für das Entstehen der Haftung ist der Wohnsitz des berechtigten Erben und nicht der Wohnsitz des von ihm Bevollmächtigten maßgeblich.«

Normenkette:

ErbStG § 20 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Sachverhalt:

Prozeßgeschichte Entscheidung der Vorinstanz Einlegung der Revision
Gewahrsam als Voraussetzung für die Haftung; Normzweck des § Abs. Satz 2 »Garantenstellung« des (inländischen) Gewahrsamsinhabers bei Bankguthaben Begrenzung des haftungsbegründenden Tatbestandes Gewahrsam im Streitfall am Vermögen der Erbin (nicht: der Erblasserin), folglich keine Haftung des Kl. gem. § Abs. Satz 2