BFH - Urteil vom 01.04.2004
V R 54/98
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 14, 16 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b, c ;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 154/94

BFH - Urteil vom 01.04.2004 (V R 54/98) - DRsp Nr. 2004/11717

BFH, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen V R 54/98

DRsp Nr. 2004/11717

»1. Eine Stiftung kann mit bei ihr angestellten Diplompsychologen steuerfreie arztähnliche Leistungen i.S. von § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 durch psychotherapeutische Behandlungen von Patienten in einer Ambulanz erbringen. 2. Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 und § 4 Nr. 16 UStG 1980 schließen sich gegenseitig aus.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 14, 16 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b, c ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts. Sie bezweckt die Förderung der klinischen Psychologie in Praxis und Forschung. Sie will dazu beitragen, die Behandlungsmethodik durch geeignete Grundlagen- und Anwendungsforschung zu verbessern und wichtige Ergebnisse der klinisch-psychologischen Forschung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dafür unterhielt sie im Streitjahr 1990 in Zusammenarbeit mit einer Universität (die kostenlos Räume zur Verfügung stellte) eine Ambulanz. Darin wurden Patienten im Namen der Klägerin von bei ihr angestellten Diplompsychologen psychotherapeutisch behandelt.