BFH vom 19.05.1981
VIII R 143/78
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 4 Satz 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 396
BStBl II 1981, 665

BFH - 19.05.1981 (VIII R 143/78) - DRsp Nr. 1997/14986

BFH, vom 19.05.1981 - Aktenzeichen VIII R 143/78

DRsp Nr. 1997/14986

»1. Läßt die Witwe eines freiberuflich tätig gewesenen Arztes nach dem Tod ihres Ehemannes die Praxis durch einen Arztvertreter für eine Übergangszeit fortführen, so erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 2. Veräußert sie am Ende der Übergangszeit die Praxisgegenstände an den übernehmenden Arzt, so steht ihr der erhöhte Freibetrag wegen dauernder Berufsunfähigkeit (§ 16 Abs. 4 Satz 3 EStG) nicht zu.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 4 Satz 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) betrieb bis zu seinem Tod am 18. Oktober 1974 eine Arztpraxis. Die Praxisräume befanden sich in dem den Eheleuten gemeinsam gehörenden Einfamilienhaus. Nach dem Tod ihres Ehemannes führte die Klägerin die Praxis mit Hilfe eines Arztvertreters bis 31. März 1975 fort. Dann gab sie die Arztpraxis auf, wobei sie die Einrichtungsgegenstände an den übernehmenden Arzt veräußerte und das Grundstück mit den Praxisräumen diesem zunächst vermietete und später ebenfalls veräußerte.