Autor: Böttges-Papendorf |
Das aktuell geltende Forschungszulagengesetz (FZulG) datiert ursprünglich schon aus dem Jahr 2019. Durch das 2. Corona-Hilfegesetz wurden in 2021 die förderfähigen Höchstsätze von ursprünglich 25 % von 2 Mio. Euro auf jetzt 25 % von 4 Mio. Euro erhöht. Dieser Höchstbetrag ist jahresbezogen, wobei ein Vorhaben sich allerdings über mehrere Jahre hinziehen kann. Bei einem Vorhaben, das drei Jahre dauert, kann also dreimal der Höchstbetrag gewährt werden.
Zum einen hat das Bundesministerium der Finanzen am 07.02.2023 ein überarbeitetes BMF-Schreiben zur Gewährung von Forschungszulagen nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FzulG) veröffentlicht (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Forschungszulagen/2023-02-07-gewaehrung-von-forschungszulage-nach-dem-gesetz-zur-steuerlichen-foerderung-von-forschung-und-entwicklung.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Das Schreiben ist 71 Seiten lang und ersetzt ein ursprüngliches Schreiben vom 11.11.2021. Es ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Testen Sie "DeubnerSteuernOnline - BWL-Beratung-Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|