6/14.2.1 Erbringung von Finanzdienstleistungen

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen gemäß KWG

Wer im Inland, dem Geltungsbereich des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis (§ 32 Abs. 1 KWG) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Ausnahmen gelten für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (§ 53b KWG). Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen; Eintragungen in öffentliche Register (z.B. Handelsregister) dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen worden ist (§ 43 Abs. 1 KWG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - im folgenden Bundesanstalt - kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen; die Erlaubnis kann darüber hinaus auf einzelne Finanzdienstleistungen beschränkt sein (§ 32 Abs. 2 KWG). Werden ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbracht, kann das zur Schließung und Abwicklung führen. Das Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis ist außerdem strafbar (§ 54 KWG).

Begriff Finanzdienstleistungsinstitut i.S.d. KWG