Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen |
Gerade Newcomer und Start-Ups, die sich mit "irgendwelchen" Finanzdingen selbständig machen wollen, kommen nicht gleich an eine Banklizenz, und auch die hohen Voraussetzungen nach dem Vermögensanlagengesetz stellen Hürden dar. Sie suchen daher gerne nach Bagatellregelungen, mit denen sie erst einmal starten können.
Direkt in § 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) gibt es eine umfangreiche Liste von Ausnahmen. Relevant für Kleinanbieter könnten folgende Bestimmungen sein:
§ 2 Nr. 3 VermAnlG: Anlagen bei denen
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Außerdem ausgenommen sind Angebote, die sich nur an einen begrenzten Personenkreis oder nur an die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers oder von einem mit dessen Unternehmen verbundenen Unternehmen richten (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG).
Dazu kommen bestimmte Genossenschaftsanteile, wenn für den Vertrieb keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird. Weitere Ausnahmen gelten für
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