6/14.3 Versicherungsvermittler, -makler und -berater

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

Begriffsbestimmungen

Die Begrifflichkeiten im Bereich der Vermittlung von Versicherungen sind vielfältig und für manch einen sind Versicherungsvermittler, -makler oder -berater das Gleiche. Dass dem nicht so ist, zeigt die nachfolgende Übersicht, die sich im Wesentlichen an den im § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgeschriebenen Begriffsbestimmungen orientiert.

Begriff

Definition

Versicherungsvermittler

Als Versicherungsvermittler werden Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler verstanden (§ 59 Abs. 1 VVG). Sie vermitteln gewerblich den Abschluss von Versicherungsverträgen.

Versicherungsvertreter

Derjenige, der von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§ 59 Abs. 2 VVG). Er erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines Vertretervertrags im Interesse des Versicherungsunternehmens.

gebundener Vertreter

Gebundene Versicherungsvertreter vermitteln ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens (Einfirmenvertreter bzw. Ausschließlichkeitsvertreter) oder Produkte verschiedener Versicherer, sofern deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen (Mehrfachagent).

Ausschließlichkeitsverteter/ Einfirmenvertreter

Vermittelt ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens

Mehrfachagent

Vermittelt Produkte verschiedener Versicherer, sofern deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen.