6/19.1 Vermietung von beweglichen Sachen

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

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Wie man der Klassifikation der Wirtschaftszweige entnehmen kann, umfasst die Vermietung von beweglichen Sachen neben der Vermietung von Maschinen und Geräten sowie Fahrzeugen auch die Gebrauchsgüter. Hierunter zählen u.a. auch die Videotheken.

Gewerbeanmeldung

Für jegliche Art der Vermietung von beweglichen Sachen ist grundsätzlich eine Gewerbeanmeldung notwendig. Diese ist schriftlich in der Gewerbemeldestelle der jeweiligen Kommune einzureichen. Für die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung ist eine Gebühr zwischen 20 Euro und 50 Euro zu zahlen. Sind alle Unterlagen vorhanden, erfolgt die Gewerbeanmeldung unverzüglich.

Notwendige Unterlagen zur Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO

Bei der Gewerbeanmeldung sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung;

Pass oder Meldebescheinigung und Bescheinigung über Aufenthaltsrecht bei Staatsangehörigen eines EU-Staates und Island, Liechtenstein und Norwegen;

Pass und Meldebescheinigung sowie ein Aufenthaltstitel, der keine Auflagen und Bedingungen enthalten darf, die eine selbständige Gewerbeausübung verbieten, bei Staatsangehörigen aus einem Nicht-EWR-Staat;

Auszug aus dem Handelsregister (beim Amtsgericht zu beantragen), wenn Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist;

Anmeldeformular für ein Gewerbe nach § 14 GewO.

6/19.1.1 Videotheken

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