6/19.3 Rechtliche Besonderheiten

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

Abgrenzung der Begriffe Reiseveranstalter und Reisevermittler

Das Gabler-Wirtschaftslexikon erklärt den Begriff Reiseveranstalter wie folgt: "Unternehmen, die eigene Leistungen sowie Leistungen dritter Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) zu touristischen Angeboten (Pauschalreise, Bausteinreise) zusammenfassen bzw. kombinieren und über Kataloge (offline/online) auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko vertreiben." Wichtiges Herausstellungsmerkmal ist hier, dass der Reiseveranstalter der Vertragspartner des Kunden ist und er die Haftung, soweit diese die von ihm erbrachten Leistungen betreffen, übernimmt.

Reisevermittler "verkaufen" ihre Leistungen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Der Reisevermittler muss von vornherein klarstellen, dass er lediglich das Angebot des Reiseveranstalters an den Kunden weitergibt, er also nicht der Vertragspartner ist. Der Kunde schließt den Reisevertrag letztlich mit dem Reiseveranstalter ab, der Reisevermittler wirkt hier nur unterstützend.

Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldung ist grundsätzlich schriftlich in der Gewerbemeldestelle der jeweiligen Kommune einzureichen. Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, dann wird die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung sofort ausgestellt. Entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung der jeweiligen Kommune können die Gebühren zwischen 20 Euro und 50 Euro liegen.