79.00.0 Reisebüros, -veranstalter, Reservierungsdienstleistungen

6/19.3 Rechtliche Besonderheiten

Abgrenzung der Begriffe Reiseveranstalter und Reisevermittler

Das Gabler-Wirtschaftslexikon erklärt den Begriff Reiseveranstalter wie folgt: "Unternehmen, die eigene Leistungen sowie Leistungen dritter Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) zu touristischen Angeboten (Pauschalreise, Bausteinreise) zusammenfassen bzw. kombinieren und über Kataloge (offline/online) auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko vertreiben." Wichtiges Herausstellungsmerkmal ist hier, dass der Reiseveranstalter der Vertragspartner des Kunden ist und er die Haftung, soweit diese die von ihm erbrachten Leistungen betreffen, übernimmt.

Reisevermittler "verkaufen" ihre Leistungen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Der Reisevermittler muss von vornherein klarstellen, dass er lediglich das Angebot des Reiseveranstalters an den Kunden weitergibt, er also nicht der Vertragspartner ist. Der Kunde schließt den Reisevertrag letztlich mit dem Reiseveranstalter ab, der Reisevermittler wirkt hier nur unterstützend.

Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldung ist grundsätzlich schriftlich in der Gewerbemeldestelle der jeweiligen Kommune einzureichen. Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, dann wird die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung sofort ausgestellt. Entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung der jeweiligen Kommune können die Gebühren zwischen 20 Euro und 50 Euro liegen.

Unterlagen zur Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO

Bei der Anmeldung des Gewerbes sind neben dem Anmeldeformular für ein Gewerbe nach § 14 GewO folgende Unterlagen vorzulegen:

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung;

Pass oder Meldebescheinigung und Bescheinigung über Aufenthaltsrecht bei Staatsangehörigen eines EU-Staates und Island, Liechtenstein und Norwegen;

Pass und Meldebescheinigung sowie ein Aufenthaltstitel, der keine Auflagen und Bedingungen enthalten darf, die eine selbständige Gewerbeausübung verbieten, bei Staatsangehörigen aus einem Nicht-EWR-Staat;

Auszug aus dem Handelsregister (beim Amtsgericht zu beantragen), wenn Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist.

Überwachungsbedürftige Tätigkeit (§ 38 GewO)

Die Ausübung der Tätigkeit als Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler ist überwachungsbedürftig (§ 38 GewO). Das heißt, mit der Gewerbeanmeldung erfolgt die Prüfung der Zuverlässigkeit.

Hierfür müssen folgende Unterlagen beigebracht werden:

Führungszeugnis, welches persönlich bei der örtlichen Meldebehörde/Ordnungsamt beantragt werden muss (Dauer: ca. drei Wochen, Gebühr: 13 Euro);

Gewerbezentralregisterauszug je nach Kommune bei der örtlichen Meldebehörde oder beim Ordnungsamt persönlich zu beantragen (Dauer: ca. drei Wochen, Gebühr: 13 Euro).

Weitere gesetzliche Regelungen

Neben den Regelungen der Gewerbeordnung müssen folgende gesetzlichen Regelungen beachtet werden:

Reisevertragsrecht für Reiseveranstalter (§§ 651 ff. BGB),

Reisevertragsrecht für Reisevermittler (§ 651k Abs. 4 BGB),

BGB Informationsordnung,

Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG (bereits in deutsches Recht umgesetzt),

Personenbeförderungsgesetz (Reiseveranstalter mit Omnibusreisen).

6/19.3.1 Reiseveranstalter

Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters sind im Reisevertragsrecht, §§ 651 ff. BGB geregelt.

Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter als Vertragspartner des Reisenden hat gegenüber dem Kunden eine Gewährleistungspflicht. Diese tritt ein, wenn die zugesicherten Eigenschaften der Reise (z.B. Hotel mit einem Stern weniger als vertraglich zugesichert) nicht eingehalten werden oder mit einem Fehler behaftet sind. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Reiseveranstalter Abhilfe zu schaffen, es sei denn, diese ist mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden.

Rechte des Reisenden

Der Reisende hat außerdem ein Recht auf Schadenersatz oder kann eine Minderung verlangen. Ist keine Abhilfe des Reiseveranstalters oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich, dann kann der Reisende den Vertrag kündigen. Der Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass dem Kunden im Fall der Zahlungsunfähigkeit der bereits gezahlte Reisepreis oder die Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden.

Informationspflichten des Reiseveranstalters

Jeder Reiseveranstalter hat bestimmte Informations- und Belehrungspflichten zu erfüllen (z.B. Informationspflichten nach der BGB -Informationsverordnung, Kenntnisnahme der AGBs, Aushändigung der Reisebestätigung, Visavorschriften, mögliche Zusatzvereinbarungen).

6/19.3.2 Reisevermittler

Wie in Teil 6/19.3 bereits herausgestellt, handelt das Reisebüro/der Reiservermittler in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Unabhängig davon hat er aber trotzdem bestimmte Rechte und Pflichten einzuhalten.

Mit dem Kunden schließt er einen Reisevermittlungsvertrag. Hieraus ergeben sich für den Reisevermittler Haftungsrisiken, z.B. wegen fehlerhafter Beratung, für die er allein verantwortlich ist und die bei schuldhafter Pflichtverletzung auch zu Schadenersatzansprüchen führen kann. Eine fehlerhafte Beratung kann in folgenden Fällen auftreten:

bei der Auswahl der Reiseveranstalter,

bei der Auswahl des Urlaubslands oder des Urlaubsorts,

bei der Qualität der Unterkunft,

bei Sonderwünschen,

bei der Beförderung,

beim Reisepreis.