6/21.3.1 Kindertagespflege

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

Zuordnung nach WZ 2008

Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige umfasst die Klasse 88.9 "Sonstiges Sozialwesen" mit den Unterklassen 88.91 und 88.91.0 "Tagesbetreuung von Kindern".

Begriff

Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform im familiennahen Umfeld und als gleichrangig mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung anzusehen. Unter Kindertagespflege ist die zeitweise, aber regelmäßige Betreuung von Kindern zwischen 0 und 14 Jahren durch eine (oder mehrere) Tagespflegeperson(en) zu verstehen. Das Angebot der Kindertagespflege richtet sich insbesondere an Kinder im Alter von 0-3 Jahren sowie Kinder im schulpflichtigen Alter, da hiermit die individuellen Bedürfnisse besonders berücksichtigt werden können. Die Tagespflege kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen stattfinden.

Abgrenzung zu Kindergrippe und Kindergarten

Kindertagespflege ist eine Alternative zu Kinderkrippe und Kindergarten. Sie kann dann eine Lösung sein, wenn die Öffnungszeiten des Kindergartens nicht mit den Arbeitszeiten übereinstimmen oder das Kind nach der Schule noch eine Betreuung braucht. Die Unterbringungszeiten können mit der Tagespflegeperson sehr individuell vereinbart werden. Für Kindertagespflege spricht auch: